7.2 - Steuerbelastung und Steuerfreibeträge

Hier finden Sie einige Beispiele von Steuerfreibeträgen, die man im Zuge eines Firmenverkaufs in Anspruch nehmen kann.

 

Verkauf eines Einzelunternehmens / Personengesellschaft

  • Bei dieser Art der Veräußerung erzielt der Inhaber einen Veräußerungsgewinn.
  • In dem Fall unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer.
  • Des Weiteren müssen stille Reserven aufgedeckt und ebenfalls versteuert werden. 

Der Veräußerungsgewinn wird folgendermaßen berechnet:

Kaufpreis

  • – minus Veräußerungskosten (z. B. Notar, Werbungskosten, Makler)
  • – minus Buchwert (Der Buchwert entspricht im Wesentlichen dem bilanzierten Anlagevermögen.)
  • = Veräußerungsgewinn

Beispiel: Ohne Steuervergünstigung

  • Verkaufspreis: 1.500.000 €
  • Veräußerungskosten: -100.000 €
  • Buchwert: -500.000 €
  • Abzugsfähig (gesamt): 600.000 €
  • Veräußerungsgewinn: 900.000 €

Steuer auf Veräußerungsgewinn (ca. 45 %) 405.000 €

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Minderung der Steuerlast durch prozentuale Steuerminderung.

Der Inhaber kann seinen Steuersatz um 56 % mindern, wenn er

  • … das 55. Lebensjahr vollendet hat.
  • … oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
  • … und der Veräußerungsgewinn nicht mehr als 5 Mio. Euro beträgt.

 

Beispiel: Prozentuale Steuerminderung

  • Verkaufspreis: 1.500.000 €
  • Veräußerungskosten: -100.000 €
  • Buchwert: -500.000 €
  • Abzugsfähig (gesamt): 600.000 €
  • Veräußerungsgewinn: 900.000 €
  • Einkommenssteuer auf Veräußerungsgewinn (ca. 45 %) 405.000 €
  • Prozentualer Freibetrag (56 %): -226.800 €

Steuer nach Abzug des Freibetrages: 178.200 €

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Beispiel: Fester Steuerfreibetrag

  • Verkaufspreis: 1.500.000 €
  • Veräußerungskosten: -100.000 €
  • Buchwert: -500.000 €
  • Abzugsfähig (gesamt): 600.000 €
  • Veräußerungsgewinn: 900.000 €
  • Fester Steuerfreibetrag: - 45.000 €
  • Veräußerungsgewinn nach Abzug des Freibetrages: 855.000 €

Steuer nach Abzug des Freibetrages (ca. 45 %): 384.750 €

 

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Minderung der Steuerlast durch einen festen Freibetrag.

  • Bei Veräußerungsgewinnen bis 136.000 € gilt ein Freibetrag von 45.000 €.

 

Wichtig! Ein verminderter Steuersatz oder ein Freibetrag kann parallel angewendet werden. Da aber jede dieser Vergünstigungen nur einmal im Leben eines Steuerpflichtigen gewährt wird, sollte die Inanspruchnahme gut überlegt werden.

  • Des Weiteren gibt es die »Fünftel-Regelung«, bei der der Veräußerungsgewinn rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird, um einer Steuerprogression zu entgehen.
  • Der (Ursprungs)Nutzen der »Fünftel-Regelung« liegt darin, die Steuerlast bei einer Abfindung zu mindern.
  • Eine Berechnung der »Fünftel-Regelung« sollten Sie sich von Ihrem Steuerberater erstellen lassen, da hier alle Einnahmen mit in die Berechnungsformel einbezogen werden müssen.

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Ratenzahlung

  • Bei der Ratenzahlung stundet der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis.
  • Die Ratenzahlungen laufen über einen festgelegten Zeitraum.
  • Bei dieser Variante hat der Verkäufer die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn als »nachträgliche Einkünfte« zu versteuern, wenn der Zeitraum, über den die Ratenzahlungen erfolgen sollen, mehr als zehn Jahre beträgt.

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Verkauf einer Kapitalgesellschaft

Durch den Verkauf seiner Gesellschaftsanteile erzielt der Inhaber einen Veräußerungsgewinn. Dieser Gewinn wird nach dem Teileinkünfteverfahren versteuert (40 % steuerfrei).

Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, sind Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen in vollem Umfang steuerfrei.

Der Veräußerungsgewinn wird folgendermaßen berechnet:

Kaufpreis

  • – minus Veräußerungskosten (z. B. Notar, Werbungskosten, Makler)
  • – minus Anschaffungskosten der veräußerten Anteile
  • = Veräußerungsgewinn

Beispiel: Privatperson ist Inhaber einer GmbH

  • Verkaufspreis: 1.500.000 €
  • Veräußerungskosten: - 100.000 €
  • Anschaffungskosten: - 500.000 €
  • Abzugsfähig (gesamt): 600.000 €
  • Veräußerungsgewinn: 900.000 €
  • Steuerfreibetrag 40 %: 360.000 €
  • Veräußerungsgewinn nach Abzug des Freibetrages: 540.000 €

Zu zahlende Steuer auf Veräußerungsgewinn (ca. 41 %) 221.400 €

 

Hinweis: Bei diesen Beispielen (Höhe des Steuersatzes) wird davon ausgegangen, dass der Firmeninhaber verheiratet ist. Diese Hinweise sind nicht verbindlich. Sie sollten in jedem Fall vor der Einleitung des Verkaufsprozesses einen Steuerberater oder einen Fachanwalt hinzuziehen.